Der Einwand der Zirkularität bedeutet, daß die Subjektionstheorie sich notwendig in einem gedanklichen Zirkel bewegt, in dem sie solche Vorschriften als dem öffentlichen Recht zugehörig qualifiziert, die ein Über- und Unterordnungsverhältnis begründen, andererseits nur solche Vorschriften ein Über- und Unterordnungsverhältnis begründen (sollen), die dem öffentlichen Recht zugehören. Zirkulär ist die "Subjektionstheorie" jedoch nur unter der Voraussetzung, daß kein generelles Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Bürger und Staat ("allgemeines Gewaltverhältnis") angenommen wird. Sofern vorausgesetzt wird, daß alle Bürger sich "von vornherein" in einem Unterordnungsverhältnis zum Staat befinden, ist es das Spezifikum des öffentlichen Rechts, dieses Verhältnis auszugestalten.Die Subjektionstheorie ist allerdings insofern unvollständig, als sie den gesamten Bereich des Organisationsrechts und das öffentlich-rechtliche Vertragsrecht ausklammert. Eine weitere Schwäche der Subjektionstheorie besteht darin, daß es Subordinationsverhältnisse auch im Zivilrecht gibt, die "Einseitigkeit" sich also nicht auf das öffentliche Recht beschränkt. |