Das Verwaltungsrechtsverhältnis ist eine durch Rechtssatz oder auf andere Weise konkretisierte Rechtsbeziehung zwischen Rechtssubjekten, die nicht rechtsfähig sein müssen, von denen aber eines notwendig ein Verwaltungsträger ist oder ihm zugeordnet werden kann.
siehe hierzu im Lehrbuch Randziffer. 169 ff.
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