zu § 1 "Das Verwaltungsrecht als Teilgebiet des öffentlichen Rechts"
Frage
  1. Der geltenden Rechtsordnung liegt die Unterscheidung von öffentlichem und privatem Recht zugrunde. Welche konkreten Rechtsfolgen hat es, wenn ein Rechtsverhältnis dem öffentlichen Recht zugeordnet wird?

 

 
 
 
 

 

 

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